Allgemeine Geschäftsbedingungen des Transportunternehmen
Jens-Uwe Ewert
1.Geltung/ Vertragsverhältnis
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Verträge mit dem Transportunternehmen Jens-Uwe Ewert über alle Leistungen,
insbesondere die Besorgung der Beförderung von Sendungen. Eine Sendung besteht
aus einer Palette oder mehreren Paletten. Die Leistungen umfassen insbesondere
die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung und Besorgung des Transportes bis
zum bestimmungsgemäßen Empfänger. Sie gelten ergänzend neben
einzelvertraglichen Absprachen mit dem Kunden.
1.2. Die Beförderung erfolgt über das Transportunternehmen
Jens-Uwe Ewert. Regelmäßig mit der Übernahme einer Sendung zur Beförderung
kommt der Vertrag zustande. Vertragspartner sind das Transportunternehmen
Jens-Uwe Ewert (im Weiteren als Transportunternehmen bezeichnet) und der
Auftraggeber des zu versendenden Ware (im Weiteren als Versender bezeichnet)
Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Entgegenstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
2. Art der Güter /Ausschlüsse
2.1 .Die zum Versand übergebene Fracht muss kompakt und
stapelbar sein
. Sie dürfen ein maximales Gewicht von 50 kg, eine Länge von
160 cm und einen Gurtumfang von mehr als 360 cm nicht überschreiten. Auch
innerhalb dieser Maße erhebt das Transportunternehmen ggf. einen
Sperrigkeitszuschlag, je nach Einzelfall.
2.2. Sonstige Sendungen werden auf Paletten mit max.
Ladehöhe 1,65 m und max. Gewicht 1500 kg
angenommen.
2.3. Ohne gesonderte Vereinbarung sind von der Übernahme
national und international weiter ausgeschlossen:
a) Sendungen von Verbrauchern
b) Packstücke mit unzureichender Verpackung oder
Kennzeichnung
c) Güter von besonderem Wert, z.B. Edelmetalle, echter
Schmuck, Geld, Münzen, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Pelze, Urkunden,
Dokumente, Wertpapiere, Kredit- und Telefonkarten (Valoren II. Klasse)
d) Packstücke, deren Inhalt, Beförderung oder äußere
Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen
e) Schusswaffen, Explosivstoffe und Militärgüter
f) Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit
Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden hervorgerufen werden können
g) Lebende oder tote Tiere und Pflanzen, menschliche
Überreste, Körperteile oder Organe, verderbliche Güter jeder Art
h) Unverpacktes Umzugsgut
Für Sendungen im grenzüberschreitenden Verkehr zusätzlich:
i) persönliche Effekte und Carnet-ATA-Waren, Lieferungen
gegen Akkreditiv oder FCR
j) Güter, deren Im- oder Export nach den Bestimmungen der
jeweiligen Länder ausgeschlossen ist
k) die vom Auftraggeber gemäß Art. 24 CMR und/oder Art. 26
CMR deklariert sind oder deklariert werden sollen, gleiches gilt für Wert- und
Interessendeklarationen gemäß des Warschauer Abkommen bzw. Montrealer
Übereinkommen.
2.4. Die Übernahme gemäß Ziff.
2.1-2.3 ausgeschlossener
Güter stellt keinen Verzicht auf einen Beförderungsausschluss dar. Der
Auftraggeber ist vor Übergabe zur Prüfung und Anzeige gegenüber dem
Transportunternehmen verpflichtet, ob es sich um ausgeschlossene Güter handelt.
In Zweifelsfällen hat er das Transportunternehmen zu informieren und von dort
eine Entscheidung einzuholen.
2.5. Das Transportunternehmen übernimmt für den Inhalt der
Sendungen keinerlei Verantwortung. Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich
geregelten Fällen für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch
den Versand von ausgeschlossenen – auch nach anderen Bestimmungen als diesen
AGB - Gütern entstehen.
3. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine
ausreichende Innen- und Außenverpackung sowie ausreichende Kennzeichnung der
Fracht, der Palette bzw. der Sendung zu sorgen. Die Verpackung aller Sendungen
muss den besonderen Anforderungen des Transportes und des mechanischen
Umschlages entsprechen und das Gut hinreichend gegen Beschädigung und gegen jeden
Zugriff auf den Inhalt, ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren,
schützen. Das Transportunternehmen ist zur Prüfung der Verpackung nicht
verpflichtet.
3.2. Der Auftraggeber hat jedes Packstück mit der
Bezeichnung des Empfängerlandes, der Empfängeradresse (kein Postfach),
Kundennummer und sonst zusätzlich vereinbarten oder erforderlichen
Kennzeichnungen zu versehen. Zu einer Sendung gehörende Packstücke sind vom
Auftraggeber als zusammengehörig anzugeben.
3.3. Der Auftraggeber hat bei Versand von Zollgut alle
Papiere, ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt, beizufügen, die für die
zollamtliche Abwicklung erforderlich sind. Das Transportunternehmen übernimmt
für den Inhalt der Begleitpapiere keinerlei Verantwortung. Diese liegt in
vollem Umfang beim Auftraggeber.
4. Leistungsumfang
4.1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Sendungen im
Rahmen einer Sammelbeförderung
transportiert werden.
4.2. Die Leistung umfasst die Besorgung der Beförderung, die
Übernahme, den Umschlag, Distribution und die Besorgung der Zustellung von
Sendungen; weitere Dienstleistungen nur nach schriftlicher Vereinbarung.
4.3. Bei Nichtantreffen/Nichtablieferung erfolgt ein zweiter
Zustellversuch.
4.4. Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung gegen
Unterschrift des Empfängers oder sonstigen Personen, von denen nach den äußeren
Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Packstücke
berechtigt sind.
4.5. Zum Leistungsumfang gehört auch die Rücksendung von
unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen an den Auftraggeber. Der
Auftraggeber haftet in dem Falle für den Ausfall.
5. Gefahrgut
5.1. Gefahrgüter der Klasse 1 ADR werden grundsätzlich nicht
übernommen. Andere Gefahrgüter bedürfen vor Übernahme einer besonderen
Absprache.
5.2. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich und im
Schadensfalle haftbar, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren,
schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn das
Gefahrgut von einer anderen Person als dem Auftraggeber übergeben wird.
6. Serviceunterbrechung
Das Transportunternehmen haftet nicht für Unterbrechungen
oder Störungen der Serviceleistungen, deren Ursachen nicht in dem alleinigen
Verantwortungsbereich vom Transportunternehmen liegen. Beispiele hierfür sind
Störungen der Transportwege in der Luft oder zu Lande (z.B. wegen besonderer
Witterungsbedingungen), Feuer, Überschwemmung, Krieg, Feindseligkeiten und
öffentliche Unruhen, Handlungen staatlicher oder sonstiger Behörden und
Arbeitskämpfe oder Verpflichtungen (sei es seitens des Transportunternehmens,
seiner Vertreter, Subunternehmer oder Dritter).
7. Zahlungsmodalitäten
7.1 Der Gesamtpreis ist umgehend nach Erhalt der Rechnung,
in der Regel im Anschluss an die gebuchten und durchgeführten Leistungen, zu
zahlen.
8. Haftung
8.1 Das Transportunternehmen haftet nicht für Folgeschäden
bzw. Folgekosten, wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen,
entgangene Gewinne oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie
Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen.
9. Salvatoresche Klausel
Durch die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB oder
des Nutzungsvertrags wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.